Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Für die Bestellungen der Photonics Systems GmbH, Pionierstraße 6, 82152 Krailling (nachfolgend „Auftraggeber") gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB"). Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung der Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Auftraggeber vorbehaltlich seiner schriftlichen Zustimmung nicht an, auch wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenbestellungen oder Qualitätsvereinbarungen) und einzelne Angaben in den Bestellungen des Auftraggebers haben Vorrang vor diesen AEB.

1.3 Ergänzend gelten die INCOTERMS 2020, soweit sie nicht im Widerspruch zu den AEB oder den sonstigen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen stehen.

1.4 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten auslaufender Geschäftsbeziehung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1 Bestellungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber (Textform ausreichend), es sei denn, der Auftraggeber nimmt mündlich bestellte Lieferungen vorbehaltlos an. Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit die Bestellungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich der Auftraggeber hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.

2.2 Bestellungen des Auftraggebers sind vom Lieferanten unter Angabe des Geschäftszeichens innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen.

2.3 An den vom Auftraggeber abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers vollständig an diesen zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

3 Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

3.1 Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.

3.2 Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen bzw. EU-Normen und -Vorschriften zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Der Auftraggeber übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit dem Auftraggeber getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Auftraggeber bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.

3.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zu Teillieferungen nicht berechtigt.

3.5 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, Transit- und Zielländer zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden sowie die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten" vom Auftraggeber zu beachten.

4 Liefertermine und Vertragsstrafen

4.1 Termine und Lieferfristen sind verbindlich.

4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 (sieben) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 (vierzehn) Kalendertage beträgt. Der Auftraggeber wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird vom Auftraggeber die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Auftraggebers gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

4.3 Wird erkennbar, dass der Lieferant Liefertermine ganz oder zum Teil nicht einhalten kann, so hat der Lieferant dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht haftet der Lieferant für den hieraus entstandenen Schaden.

4.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Lieferanten – insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die nachfolgenden Regelungen bleiben unberührt.

4.5 Der Auftraggeber ist in jedem Fall berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6 Der Auftraggeber kann eine vereinbarte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen, auch wenn er die Lieferung oder Leistung ohne vorherigen besonderen Vorbehalt angenommen hat.

4.7 Ist nicht Lieferung „frei Werk" (DDP gemäß INCOTERMS 2020) vereinbart und hat der Auftraggeber sich bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Ziffer 4.4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.

5 Versandvorschriften und Versandanzeigen

5.1 Die Versandpapiere sind mit dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Dem Auftraggeber ist die Versandanzeige unverzüglich nach Versand digital an die vom Auftraggeber genannte Adresse zuzusenden. Sie muss die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten.

5.2 Wenn zu einer Lieferung die verlangten oder erforderlichen Versandpapiere aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zugestellt werden oder wesentliche und erforderliche Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vervollständigten Versandpapiere auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

6 Gefahrtragung / Preise

6.1 Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt als Lieferklausel CPT frachtfrei benannter Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020. Die vom Lieferanten genannten und die vereinbarten Preise gelten ebenfalls CPT einschließlich aller Nebenkosten wie Zölle.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zum Gefahrübergang (Ablieferung oder Abnahme, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist) der Lieferant. Dies gilt auch, wenn sich die Lieferung bereits bei der vereinbarten Auslieferungsstelle befindet.

7 Entgegennahme und Untersuchung der Ware

7.1 Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. die Bestellung von Material) eine bestimmte Kalenderzeit vereinbart ist.

7.2 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur dann zu, wenn sich der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

7.3 Fälle höherer Gewalt, sowie andere nicht vom Auftraggeber zu vertretende und unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, berechtigen den Auftraggeber, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben.

7.4 Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

7.5 Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit.

7.6 Etwaige Untersuchungspflichten des Auftraggebers beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Lieferung daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden und äußerlich erkennbare Mängel. Soweit der Auftraggeber zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet ist, ist diese in jedem Fall rechtzeitig, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Gefahrübergang oder Erhalt (je nach dem, was später eintritt) und verdeckte Mängel innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Soweit für die Prüfung der Lieferung eine längere Frist erforderlich ist, gilt die längere Frist. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.7 Bei einer Warensendung, die sich aus einer Vielzahl an Waren zusammensetzen, hat der Auftraggeber nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mangelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

7.8 Soweit dem Auftraggeber von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen wird, ist der gegenüber dem Auftraggeber zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend.

7.9 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche.

8 Zahlung und Rechnungen

8.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

8.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

8.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb 60 Tagen, jeweils gerechnet ab Rechnungs- und vollständigem Leistungseingang. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers zu einem früheren Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Im Falle einer zeitlich bestimmbaren Frist kommt der Auftraggeber nur nach vorheriger Mahnung des Lieferanten in Verzug.

8.4 Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

8.5 Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben.

8.6 Die Rechnungen des Lieferanten sind mit den Bestelldaten des Auftraggebers zu versehen und digital an die vom Auftraggeber genannte Adresse einzureichen. Eine Kopie des Lieferscheines ist beizufügen.

8.7 Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangs an der im Bestellschreiben besonders gekennzeichneten Rechnungsanschrift. Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang der Rechnung beim Auftraggeber, jedoch keinesfalls vor dem vereinbarten Liefertermin.

8.8 Wenn Rechnungen des Lieferanten weder die bestellende Abteilung des Auftraggebers noch die dem Auftraggeber mitgeteilte Bestellnummer erkennen lassen, gerät der Auftraggeber erst vierzig Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

8.9 Etwaige An- und Zwischenzahlung bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit oder der Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer.

9 Gewährleistung

9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften, Normen und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz in Deutschland, oder sofern dem Lieferanten ein anderes Bestimmungsland angegeben wurde, in dem Bestimmungsland einzuhalten. Dies gilt auch für Exportbestimmungen. Die vom Auftraggeber genannten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung.

9.2 Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Mangelansprüche) ungekürzt zu. Der Auftraggeber widerspricht insbesondere jeglichen Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, einschließlich der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Dem Auftraggeber stehen insbesondere die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette, z.B. der Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5 und 327u BGB neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

9.3 Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate nach Ablieferung oder, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist, nach Abnahme. Bei längeren gesetzlichen Fristen gelten diese. Für die Verjährung von Mängelansprüchen wegen Rechtsmangeln gilt Ziffer 9.5.

9.4 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzleistung) - innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel zur Abwehr drohender unverhältnismäßiger Schäden selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen wird der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich nach Kenntnis unterrichten.

9.5 Die Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in 2 (zwei) Jahren ab Kenntnisnahme oder Kennenmüssen, spätestens aber in 5 (fünf) Jahren nach Gefahrübergang.

9.6 Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Mängeln oder Fehlern an der Ware gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.

9.7 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Auftraggebers beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

10 Schadensersatzhaftung / Produkthaftung

10.1 Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.

10.2 Der Lieferant wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen, die gegen den Auftraggeber wegen Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern freistellen, soweit der Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten verursacht ist und dieser im Außenverhältnis selbst haftet.

10.3 Der Lieferant hat dem Auftraggeber auch alle angemessenen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die diesem aufgrund eines vom Lieferanten verursachten Fehlers aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufs- oder Informationsaktion (beispielsweise Warnhinweise in Medien) entstehen, es sei denn, der Auftraggeber musste zum Zeitpunkt der Aktion unter dem ihm bekannten Umständen davon ausgehen, dass eine solche Aktion nicht erforderlich ist. Über Umfang und Inhalt der durchzuführenden Maßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers.

10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Haftungsfall zu unterhalten und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch den Auftraggeber aufrechtzuerhalten. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Lieferant verpflichtet, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung und die Einzahlung der entsprechenden Prämien nachzuweisen. Haftet der Lieferant dem Auftraggeber im Innenverhältnis aufgrund eines Produktfehlers, so ist der Lieferant auf erstes Anfordern verpflichtet, dem Auftraggeber seine Versicherungsansprüche in Höhe des dem Auftraggeber entstandenen Schadens abzutreten. Insofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Auftraggeber zu leisten. Zahlungen an den Auftraggeber aus diesen abgetretenen Versicherungsansprüchen werden auf die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten angerechnet.

10.5 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

11 Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand oder die Leistung frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er über ein anderes Bestimmungsland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis hat, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer vom Lieferanten zu vertretenden Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist der Lieferant dem Auftraggeber zum Ersatz aller diesem hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Kann der Lieferant die Schutzrechte Dritter nicht binnen angemessener Frist beseitigen, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten für ein übliches und angemessenes Entgelt von dem Inhaber solcher Schutzrechte insbesondere die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, weitere Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Leistung in dem nach dem Vertragszweck erforderlichen Umfang zu erwirken.

12 Geheimhaltung, Zeichnungen

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten streng vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder dem Lieferanten aufgrund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen etc., dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 12.1 auf Dauer.

12.2 Unterlieferanten hat der Lieferant gem. Ziffer 12.1 entsprechend zu verpflichten.

12.3 Durch Abnahme oder Billigung von vom Lieferanten vorgelegten Zeichnungen, Plänen und Mustern wird die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Ordnungsgemäßheit der Leistung nicht berührt. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz, insbesondere nach dem GeschGehG, bleiben unberührt.

13 Abtretung, Aufrechnungsverbot, Eigentumsvorbehalt

13.1 Rechte aus dieser Bestellung dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.

13.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

13.3 Verrechnungen und Aufrechnungen dem Auftraggeber gegenüber sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.

13.4 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

14 Erfüllungsgehilfen

Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.

15 Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für die Zahlung der Sitz des Auftraggebers.

15.2 Es gilt das deutsche Recht für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, jedoch ausschließlich des UN-Kaufrechtes.

15.3 Alleiniger Gerichtsstand ist – sofern der Lieferant Kaufmann ist – bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten München. Der Auftraggeber kann den Lieferanten jedoch auch an dessen Sitz verklagen.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

(Stand: 03. August 2024)

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Photonics Systems GmbH, Pionierstraße 6, 82152 Krailling (nachfolgend „Verkäuferin") mit deren Kunden (nachfolgend „Käufer"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob die Verkäuferin die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine eigenen AGB verweist und die Verkäuferin dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin haben stets Vorrang vor diesen AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Bestellung und Auftragsbestätigung, Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Pläne oder Verweisungen auf geltende DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung des Käufers nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang des Angebots bei ihr anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3 Lieferfrist und Lieferverzug

3.1 Die Lieferfrist wird zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart oder von der Verkäuferin bei Annahme der Bestellung angegeben.

3.2 Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Verkäuferin den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die Verkäuferin in diesem Fall unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt dabei beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer der Verkäuferin, wenn sie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn sie im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

3.4 Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.5 Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB sowie die gesetzlichen Rechte der Verkäuferin, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

4.1 Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungskaufs geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

4.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.4 Der Käufer kann eine Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins schriftlich anfordern, indem und sofern er die Verkäuferin mindestens 30 (dreißig) Kalendertage vor dem in der ursprünglichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin angegebenen Lieferdatum oder dem zuletzt von der Verkäuferin schriftlich angegebenen voraussichtlichen Lieferdatum (gemeinsam „voraussichtliches Lieferdatum"), kontaktiert. Die Verkäuferin kann einen solchen Antrag auf Verschiebung des Liefertermins nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Für angenommene Verschiebungen des Liefertermins stimmt der Käufer zu, an die Verkäuferin eine Gebühr in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises pro Tag nach Ablauf des voraussichtlichen Lieferdatums, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises, zu zahlen. Zugleich verpflichtet sich der Käufer in diesem Fall, der Verkäuferin sämtliche Kosten zu erstatten, die der Verkäuferin im Zusammenhang mit der Neuplanung der Lieferung entstehen. Soweit eine vom Käufer zu vertretende Verschiebung des Liefertermins oder Verzögerung länger als 120 Kalendertage andauert, gilt die zurückgehaltene Lieferung als storniert. Ziffer 4.5 dieser AVB bleibt in diesem Fall unberührt.

4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Verkäuferin aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Verkäuferin eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,1 % des Kaufpreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer vereinbarten Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Verkäuferin, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Beim Versendungskauf (vgl. Ziffer 4.2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

5.3 Der Kaufpreis ist fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen. Die Verkäuferin ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Verkäuferin spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Verkäuferin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

5.6 Soweit erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 321 BGB berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Verkäuferin gehörenden Waren erfolgen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Nimmt die Verkäuferin die Ware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Sofern der Käufer nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

6.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

6.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10 %, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7 Mängelgewährleistungsansprüche

7.1 Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

7.2 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

7.3 Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

7.4 Soweit Software Bestandteil der gelieferten Ware ist, ist diese stets leistungsimmanent und eine Nutzung für andere Leistungen oder Systeme untersagt. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die Verkäuferin eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer zwischen den Parteien bestehenden Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.

7.5 Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die Verkäuferin insoweit keine Haftung.

7.6 Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.7 Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

7.8 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten will. Ist die von der Verkäuferin gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

7.9 Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.

7.10 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann sie vom Käufer, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

7.11 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 10 dieser AVB.

8 Sonstige Haftung

8.1 Die Verkäuferin haftet bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

8.2 Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, wie z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder unerheblichen Pflichtverletzungen, nur

8.2.1 für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben, des Körpers oder der Gesundheit;

8.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9 Geistiges Eigentum

9.1 Urheber-, Patent- und Markenrechte sowie Know-how und das damit verbundene praktische Erfahrungswissen, wie es die Verkäuferin gegebenenfalls in Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Projekten, Software usw. offen legt, bleiben Eigentum der Verkäuferin.

9.2 Dem Käufer wird nicht gestattet, dieses, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Verkäuferin, zu reproduzieren, zu vervielfältigen, anderweitig einzusetzen, an Dritte weiterzugeben oder darüber zu kommunizieren.

10 Verjährung

10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

10.4 Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8.2 dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11 Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges

11.1 Diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

Die Verkäuferin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

11.3 Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB unwirksam sein oder werden oder Lücken enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Es gelten dann zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelunglücke oder Unwirksamkeit gekannt hätten.

(Stand: 3. August 2024)

Photonics Systems USA, Inc. - General Terms and Conditions

Effective Date: June 1st, 2026

PHOTONICS SYSTEMS USA, INC., a North Carolina corporation ("PSGUSA"), provides systems, equipment, components, software, services, and related items (collectively, the "Products") subject to the following terms and conditions (these "Terms and Conditions"). By purchasing or using Products, the customer ("Customer") agrees to these Terms and Conditions. To the extent any Products include software, Customer's use of such software is additionally subject to any separate software license terms and conditions provided by PSGUSA, which shall govern in the event of any conflict with these Terms and Conditions with respect to such software.

1. Shipment and Pricing

All prices are EXW from PSGUSA's designated service facility or FCA from PSGUSA's designated shipping location, unless otherwise stated. The Incoterms EXW and FCA shall apply, as applicable, at the locations designated by PSGUSA, in accordance with the applicable version of the Incoterms rules published by the International Chamber of Commerce. Shipping, insurance, customs duties, taxes, and tariffs are the responsibility of the Customer unless explicitly included in the quotation. Customer agrees to reimburse PSGUSA for any such costs incurred on Customer's behalf. PSGUSA may, in its sole discretion, without liability or penalty, make partial shipments of Products to Customer. Customer shall pay for the Products shipped whether such shipment is in whole or partial fulfillment of Customer's order.

2. Payment Terms

Payment terms are prepaid unless credit terms are approved in writing. Approved accounts are net thirty (30) days from invoice date unless stated otherwise. Notwithstanding the foregoing, PSGUSA may invoice any deferred amounts on or after the agreed shipping date. Customer shall pay a late fee of the lesser of 1.5% per month or the highest rate permissible under applicable law on all amounts owing over thirty (30) days after invoice date. Customer shall reimburse PSGUSA for all costs incurred in collecting any late payments, including, without limitation, attorneys' fees. Until payment is received in full, Customer hereby grants to PSGUSA a lien on and security interest in all of Customer's rights and interest in the Products, and PSGUSA may file a financing statement under the Uniform Commercial Code ("UCC") to perfect such security interest. The security interest granted under this provision constitutes a purchase money security interest under the UCC. PSGUSA reserves the right, at any time and in its sole discretion, including within an ongoing business relationship, to require full or partial advance payment or adequate security if circumstances arise that reasonably indicate a risk to timely payment, including deterioration in Customer's financial condition or creditworthiness. PSGUSA may suspend performance or withhold Delivery (as defined below) if payment is not received when due or if such risks arise.

3. Delivery and Acceptance

Delivery and the transfer of risk are deemed to have taken place as soon as the carrier commissioned by the Customer has picked up the goods, unless otherwise stated (the "Delivery"). Unless otherwise agreed, risk of loss and damage shall pass to Customer upon Delivery. Customer shall, upon receipt of the Products at Customer's destination, promptly inspect the Products and notify PSGUSA in writing of any visible defects within ten (10) days after such receipt and any non-visible defects within ten (10) days after discovery. Failure to comply with the foregoing inspection and notification obligations shall constitute acceptance of the Products and a waiver of related claims to the extent permitted by applicable law. PSGUSA shall use reasonable efforts to replace or repair any nonconforming Products that are validated following such notice.

3.1 Buyer Delay; Storage

If Customer delays acceptance, fails to provide necessary instructions, or otherwise causes a delay in Delivery for reasons within its control, PSGUSA shall be entitled to:

a) charge reasonable storage and handling fees, including a daily fee calculated as a percentage of the order value;

b) recover all additional costs arising from such delay, including rescheduling and logistics costs.

PSGUSA's right to claim additional damages shall remain unaffected.

4. Warranty

4.1 Limited Warranty

PSGUSA warrants that all hardware components of the Products shall, under normal use and service, materially conform to the published product specifications in effect as of the agreed date of Delivery, and shall remain so for a period of one (1) year from such date unless otherwise stated. Warranty claims are subject to Customer's compliance with the inspection and defect notification obligations set forth in Section 3. Failure to comply with such obligations may result in denial of warranty claims to the extent permitted by applicable law.

EXCEPT AS EXPRESSLY PROVIDED IN THIS SECTION, ALL PRODUCTS ARE PROVIDED "AS IS". PSGUSA MAKES NO OTHER REPRESENTATIONS OR WARRANTIES WITH RESPECT TO THE PRODUCTS OR RELATED SERVICES, WHETHER EXPRESS OR IMPLIED, AND EXPRESSLY DISCLAIMS ALL IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, WITHOUT LIMITATION, ANY WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED UNDER APPLICABLE LAW.

4.2 Remedy

In the event of a valid warranty claim, Customer may return defective or nonconforming hardware components to PSGUSA's designated service facility in North Carolina, or to such other location as PSGUSA may designate in writing. PSGUSA's sole obligation, and Customer's sole and exclusive remedy, shall be, at PSGUSA's option, to repair or replace the defective or nonconforming Product or component. Customer shall be responsible for all shipping and insurance costs to PSGUSA's facility, and PSGUSA shall bear reasonable shipping and insurance costs for return of repaired or replacement Products to Customer. Title to the Products shall remain with Customer at all times, and Customer shall bear all risk of loss except while the Products are in the care, custody, and control of PSGUSA.

4.3 Replacement Components

PSGUSA may, in its discretion, satisfy its warranty obligations by providing replacement boards, modules, or components on an exchange basis. In such cases, Customer shall promptly return all replaced components to PSGUSA and shall be responsible for all associated shipping and insurance costs. Failure to return such components within a reasonable period may result in additional charges.

4.4 Conditions and Exclusions

Warranty coverage for laser systems and related components is conditioned upon Customer maintaining proper usage and operating records in accordance with applicable manuals and documentation. This warranty does not include preventative or routine maintenance and does not apply to damage resulting from misuse, improper installation, unauthorized modification, or failure to operate the Products in accordance with PSGUSA's instructions. Warranty service may be provided at PSGUSA's discretion either at Customer's site, through shipment of replacement parts, or by provision of temporary or loaner components.

4.5 Non-Availability; Supply Chain

PSGUSA shall not be liable for failure or delay in performance where such failure results from the non-availability of components, materials, or services from suppliers despite PSGUSA having exercised reasonable care in procurement. PSGUSA may, in such cases, withdraw from or delay performance without liability.

4.6 Exclusive Remedy and Limitation

THE REMEDIES SET FORTH IN THIS SECTION 4 SHALL CONSTITUTE THE SOLE AND EXCLUSIVE REMEDY AVAILABLE TO CUSTOMER. TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED UNDER APPLICABLE LAW, PSGUSA SHALL HAVE NO FURTHER LIABILITY ARISING OUT OF OR RELATED TO THE PRODUCTS, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LIABILITY ARISING FROM USE, MAINTENANCE, STORAGE, TRANSPORT, OR OPERATION, WHETHER BASED ON WARRANTY, CONTRACT, NEGLIGENCE, STRICT LIABILITY, TORT, PRODUCT LIABILITY, OR ANY OTHER LEGAL THEORY.

5. Technical Support

Technical factory support for Products owned by the original purchasing Customer is provided by PSGUSA or its affiliates, provided that such Customer has retained continuous ownership of the Products. Subject to these conditions, PSGUSA or its affiliates shall make such support available for the operational life of the Products, contingent upon the Customer maintaining all applicable software upgrades and updates in accordance with PSGUSA's recommendations and requirements.

6. Extended Support Plans

Extended warranty and support services may be available for purchase at PSGUSA's sole discretion.

7. Non-Warranty Service

For Products not covered under warranty or any applicable extended service agreement, PSGUSA offers repair and service on a time-and-materials basis, either at the Customer's location or the location of PSGUSA or an affiliate, at PSGUSA's discretion. Customer shall be responsible for all shipping and insurance costs associated with transporting the Products to and from PSGUSA, as well as any travel-related expenses incurred for on-site service. Title to the Products shall remain with Customer at all times, and Customer shall bear full responsibility for the Products except while they are in the care, custody, and control of PSGUSA.

8. Returns and Cancellations

8.1 Standard Products

Products consisting of standard items manufactured or purchased by PSGUSA for multiple customers ("Standard Products") may be returned only with PSGUSA's prior written authorization. Any request for return authorization must be submitted within thirty (30) days following Delivery. All approved returns of Standard Products shall be subject to an inspection and restocking fee of ten percent (10%) of the original purchase price. Upon receipt, PSGUSA shall inspect all returned Products and reserves the right, in its reasonable discretion, to assess additional charges for any damage, excessive wear, or other conditions affecting the value or resaleability of the Products. PSGUSA reserves the right to reject return requests or impose additional conditions where Products have not been properly stored, handled, or maintained by Customer.

8.2 Custom Products

Products that are manufactured or modified to meet Customer's specifications ("Custom Products") are nonreturnable and nonrefundable.

9. Leasing

Products may be offered for lease pursuant to the terms and conditions set forth in a separate written lease agreement executed between PSGUSA and Customer. All leasing arrangements are subject to PSGUSA's credit approval requirements. Applicable fees, as well as any federal, state, or local taxes, including those imposed under the laws of the State of North Carolina, may apply and shall be the responsibility of the Customer unless otherwise expressly agreed in writing.

10. Intellectual Property

All trademarks, service marks, trade names, logos, trade secrets and other intellectual property owned by PSGUSA or its affiliates shall remain the property of PSGUSA or its applicable affiliate. Customer agrees not to use, reproduce, or infringe upon any such intellectual property without the prior written consent of the respective owner.

11. Substitutions and Modifications

PSGUSA and its affiliates reserve the right to make substitutions, improvements, or modifications to the specifications or design of the Products, provided that such changes do not materially adversely affect the overall performance or intended functionality of the Products. Any such substitutions or modifications shall not relieve Customer of its obligations under these Terms and Conditions.

12. Proper Use

Customer agrees that the Products shall be used only by Customer's employees, agents, or representatives who have been properly trained and instructed in their safe and appropriate use, including adherence to all safety precautions and operating procedures made available by PSGUSA. Customer assumes full responsibility for ensuring the safe operation, handling, storage, and maintenance of the Products in accordance with all applicable instructions, industry standards, and applicable legal requirements, as well as maintaining any insurance coverage required or appropriate to be carried in connection with use of the Products.

13. Intellectual Property Indemnification by PSGUSA

13.1 Indemnification Obligations

PSGUSA shall defend, or at its option settle at its own expense, any claim, suit, or proceeding brought against Customer to the extent such claim is based on an allegation that the Products, or any component thereof supplied by PSGUSA, infringe any valid United States patent, copyright, or other intellectual property right of any third-party. PSGUSA shall indemnify and pay any damages finally awarded against Customer in such action, provided that Customer promptly provides written notice of any such claim to PSGUSA, grants PSGUSA sole control of the defense and settlement of the claim through counsel of its choosing, and provides all information, cooperation, and assistance reasonably requested by PSGUSA in connection with such defense. PSGUSA shall have no obligation or liability for any claims arising from or related to the use of the Products in combination with equipment, materials, or processes not supplied or expressly authorized by PSGUSA, or from modifications made by any party other than PSGUSA.

13.2 Infringement Remedies and Limitation of Liability

If any Product is determined by a court of competent jurisdiction to infringe on the intellectual property rights of any third-party and its use is enjoined, PSGUSA shall, within a commercially reasonable period of time and at its discretion, either procure for Customer the right to continue using the Product, replace or modify the Product so that it becomes non-infringing while substantially maintaining its functionality, or accept return of the affected Product and refund the amount actually paid by Customer for such Product, less reasonable depreciation where permitted by applicable law. This Section sets forth PSGUSA's entire obligation and liability, and Customer's exclusive remedy, with respect to any allegation or determination of intellectual property infringement, whether arising under statutory law, common law, or otherwise.

14. Limitation of Liability

TO THE FULLEST EXTENT PERMITTED UNDER APPLICABLE LAW, INCLUDING THE LAWS OF THE STATE OF NORTH CAROLINA, PSGUSA SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY SPECIAL, INCIDENTAL, CONSEQUENTIAL, INDIRECT, OR PUNITIVE LOSS, DAMAGE, OR EXPENSE OF ANY KIND, WHETHER ARISING DIRECTLY OR INDIRECTLY FROM THE USE, OPERATION, MAINTENANCE, STORAGE, OR TRANSPORTATION OF THE PRODUCTS OR ANY RELATED SERVICES. THIS LIMITATION SHALL APPLY REGARDLESS OF THE THEORY OF LIABILITY ASSERTED, WHETHER IN CONTRACT, TORT, NEGLIGENCE, STRICT LIABILITY, OR OTHERWISE, AND REGARDLESS OF WHETHER PSGUSA HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES, AND NOTWITHSTANDING ANY FAILURE OF THE ESSENTIAL PURPOSE OF ANY LIMITED REMEDY.

IN NO EVENT SHALL PSGUSA'S AGGREGATE LIABILITY ARISING OUT OF OR RELATED TO THESE TERMS AND CONDITIONS, WHETHER ARISING OUT OF OR RELATED TO BREACH OF CONTRACT, TORT (INCLUDING NEGLIGENCE), OR OTHERWISE, EXCEED THE TOTAL OF THE AMOUNTS PAID TO PSGUSA FOR THE PRODUCTS AND SERVICES SOLD HEREUNDER. PSGUSA DOES NOT ASSUME, AND DOES NOT AUTHORIZE ANY OTHER PERSON OR ENTITY TO ASSUME ON ITS BEHALF, ANY ADDITIONAL OR DIFFERENT LIABILITY OR RESPONSIBILITY IN CONNECTION WITH THE PRODUCTS OR RELATED SERVICES. THE FOREGOING LIMITATION SHALL ALSO APPLY TO ANY CLAIMS BROUGHT BY THIRD PARTIES AGAINST CUSTOMER THAT ARISE OUT OF OR RELATE TO THE PRODUCTS OR THEIR USE.

TO THE EXTENT REQUIRED BY APPLICABLE LAW, THE FOREGOING LIMITATIONS SHALL NOT APPLY TO LIABILITY WHICH CANNOT BE EXCLUDED OR LIMITED, INCLUDING LIABILITY FOR WILLFUL MISCONDUCT OR PERSONAL INJURY RESULTING FROM PSGUSA'S GROSS NEGLIGENCE.

15. Customer Indemnification

15.1 Customer Indemnification Obligations

Except for those intellectual property claims for which PSGUSA has expressly agreed to indemnify Customer as set forth in these Terms and Conditions, Customer shall defend, indemnify, and hold harmless PSGUSA, including the payment of reasonable attorney's fees, from and against any and all claims, demands, actions, or proceedings arising out of or relating to the Products that are asserted by Customer's customers or any third parties in privity with Customer, on any theory of liability other than product liability. The parties acknowledge and agree that PSGUSA does not control and has no responsibility for the design, manufacture, or use of any products, systems, or applications developed or produced using the Products, and PSGUSA shall have no liability with respect thereto. Customer assumes full responsibility for any and all liability to third parties arising from the use, integration, or application of the Products and shall fully defend, indemnify, and hold PSGUSA harmless from and against all such liability, including the payment of reasonable attorney's fees, to the fullest extent permitted under applicable law.

15.2 Scope of Indemnification and Cooperation

Customer's obligations under this Section shall include the duty to defend, indemnify, and hold harmless PSGUSA and its officers, directors, shareholders, employees, agents, successors, and assigns from and against any and all claims, liabilities, damages, losses, and expenses, including reasonable attorney's fees, arising from or related to the storage, use, maintenance, or operation of the Products. In the event of any actual or threatened claim subject to this Section, Customer shall promptly acknowledge its obligations hereunder and shall provide PSGUSA with timely written notice and ongoing updates regarding all material developments relating to the investigation, negotiation, defense, and resolution of such claim.

16. Export Compliance

Customer shall be solely responsible for obtaining and maintaining any and all consents, approvals, authorizations, registrations, and filings required under the laws and regulations of any jurisdiction in which the Products are received, used, stored, or resold, including those relating to currency controls or import regulations. All obligations of PSGUSA to provide Products, technical data, software, or related services are expressly subject to all applicable laws and regulations, including those governing the export and re-export of goods, technology, and technical data by persons subject to United States jurisdiction, including but not limited to the Export Administration Act, as amended, the Export Administration Regulations administered by the U.S. Department of Commerce, and any successor laws or regulations.

Customer agrees that it shall not, directly or indirectly, export, re-export, transfer, or transship any Products, software, or technical data received from PSGUSA, or any direct product thereof, in violation of applicable United States export control laws or regulations. Without limiting the foregoing, Customer shall not export or re-export such items to any restricted or prohibited country, entity, or end user, or for any prohibited end use, without first obtaining all required governmental approvals. Customer further agrees to comply with all applicable trade sanctions and export control requirements enforced by the United States government, including those applicable within the jurisdiction where PSGUSA is organized and conducts business.

17. Confidentiality

Customer shall not reproduce, duplicate, reverse engineer, disassemble, or otherwise use the Products or related documentation beyond the scope expressly permitted. Each party agrees that any confidential, proprietary, or non-public information disclosed by the other party in connection with these Terms and Conditions and the Products or related services shall be maintained in strict confidence and the receiving party shall implement reasonable safeguards to protect such information from unauthorized disclosure. The parties further agree to use such information solely for purposes authorized under these Terms and Conditions and to take all reasonable measures to prevent unauthorized disclosure or use, consistent with applicable law.

18. Waiver

The failure of PSGUSA at any time to enforce any provision of these Terms and Conditions, to exercise any right or option provided herein, or to require performance by Customer of any obligation shall not be construed as a waiver of such provision, right, or obligation, nor shall it in any way affect the validity of these Terms and Conditions or PSGUSA's right thereafter to enforce each and every provision in accordance with applicable law.

19. Force Majeure

Neither party shall be liable for any failure or delay in the performance of its obligations under these Terms and Conditions, other than payment obligations, when and to the extent such failure or delay is caused by or results from events beyond its reasonable control, including but not limited to acts of God, fire, flood, earthquake, epidemic, war, terrorist threat, riot or other civil unrest, labor disputes, governmental action, law or order, transportation delays, national or regional emergency and shortages of materials or energy, supply chain disruptions, or failures of suppliers, provided that such nonperformance is not caused by the negligence or willful misconduct of the affected party. Performance shall be excused only for the duration of such event and for a reasonable period thereafter to resume performance.

20. Governing Law and Disputes

These Terms and Conditions, and any disputes arising out of or relating to the Products or the relationship of the parties, shall be governed by and construed in accordance with the laws of the State of North Carolina, without regard to any choice or conflict of law principles. The parties agree that any legal action or proceeding shall be brought exclusively in a state or federal court of competent jurisdiction located within the State of North Carolina, and Customer hereby consents to the jurisdiction and venue of such courts. Any action arising out of or relating to the Products or these Terms and Conditions must be commenced within one (1) year from the date the cause of action arises, to the fullest extent permitted by applicable law.

21. Restrictions

Customer shall not make the Products available for use, analysis, or inspection by any party other than those expressly authorized under these Terms and Conditions. Customer shall not modify, enhance, reverse engineer, or otherwise alter the Products, nor shall Customer design, manufacture, market, or sell any product that is substantially similar to or derived from the Products. Customer shall use reasonable efforts to prevent its officers, employees, agents, and representatives from engaging in any such prohibited activities.

22. Severability

If any provision of these Terms and Conditions is determined to be invalid, illegal, or unenforceable by a court of competent jurisdiction, such provision shall be enforced to the maximum extent permitted by law, and the remaining provisions shall remain valid and enforceable as if the invalid provision had not been included.

23. Time of Essence

Time is of the essence with respect to all obligations and provisions under these Terms and Conditions in which time for performance is a factor.

24. Assignment

Customer shall not assign any of its rights or delegate any of its obligations under these Terms and Conditions without the prior written consent of PSGUSA. Any purported assignment or delegation in violation of this Section is null and void. No assignment or delegation relieves Customer of any of its obligations under this Agreement. These Terms and Conditions shall be binding upon and shall inure to the benefit of the parties and their respective successors and permitted assigns in accordance with applicable law.

25. Attorney Fees

In any action, proceeding, or arbitration arising out of or relating to these Terms and Conditions, the prevailing party shall be entitled to recover its reasonable attorney's fees and costs incurred at trial, on appeal, and in any post-judgment enforcement proceedings, to the extent permitted under applicable law.

26. Relationship of the Parties

The parties are and shall remain independent contractors, and nothing contained in these Terms and Conditions shall be deemed to create any partnership, joint venture, agency, franchise, or employment relationship between PSGUSA and Customer. Neither party shall have authority to bind or obligate the other in any manner whatsoever.

27. Construction

The headings and captions used in these Terms and Conditions are for convenience only and shall not affect the interpretation of any provision. These Terms and Conditions shall not be construed against any party by reason of authorship or drafting, and no presumption or rule requiring construction against the drafter shall apply.

28. Entire Agreement

These Terms and Conditions, together with any documents expressly incorporated herein or signed by authorized representatives of PSGUSA, constitute the entire agreement between PSGUSA and Customer with respect to the subject matter hereof and supersede all prior or contemporaneous agreements, negotiations, or understandings, whether written or oral.

29. Amendments and Interpretations

These Terms and Conditions may not be modified, supplemented, or amended except by a written agreement signed by authorized representatives of both PSGUSA and Customer. No prior course of dealing, usage of trade, or course of performance shall be used to interpret or modify these Terms and Conditions unless expressly incorporated in writing.

30. Reliance

Customer acknowledges and agrees that it has not relied upon any representations, warranties, or statements made by PSGUSA or any of its representatives except as expressly set forth in these Terms and Conditions.

31. Order Formation

Unless otherwise expressly stated, all quotations are non-binding and subject to change. Customer orders constitute binding offers. A contract is formed only upon PSGUSA's written order confirmation or shipment of Products, whichever occurs first.

32. Conflict

Any conflicting terms contained in Customer's purchase order, acknowledgment, or other documentation shall not apply and shall be of no force or effect unless expressly agreed to in a writing signed by an authorized representative of PSGUSA. PSGUSA's acceptance of Customer's order, or shipment of the Products, is expressly conditioned on Customer's assent to these Terms and Conditions and does not constitute acceptance of any additional or different terms proposed by Customer.

33. Notices

All notices, requests, claims, demands, waivers, and other communications hereunder shall be in writing and addressed to the parties at the addresses set forth on the face of the order confirmation or to such other address that may be designated by the receiving party in writing. All notices shall be delivered by personal delivery, nationally recognized overnight courier (with all fees pre-paid), email, or certified or registered mail (in each case, return receipt requested, postage prepaid). Except as otherwise provided in this Agreement, a notice is effective only (a) upon receipt of the receiving party, and (b) if the party giving the notice has complied with the requirements of this Section 33.